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Drag-Along

Das Wichtigste in Kürze:

  • Drag-Along-Klauseln verpflichten Gesellschafter zur Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile.
  • Drag-Along-Klauseln werden insbesondere bei Managementbeteiligungen und im Venture Capital eingesetzt.
  • Es ist wichtig, die Voraussetzungen festzulegen, die Vorliegen müssen, damit die Mitveräußerungspflicht besteht.

Was ist eine Drag-Along-Klausel?

Eine Drag-Along-Klausel ist eine Mitveräußerungspflicht von Gesellschaftern. Eine Drag-Along-Klausel verpflichtet grundsätzlich Minderheitsgesellschafter ihre Anteile ebenfalls zu verkaufen, wenn der Mehrheitsgesellschafter seine Anteile veräußert. Hintergrund von Drag-Along-Klauseln ist, dass Investoren in den meisten Fällen 100 % des Unternehmens kaufen möchten. Mehrheitsgesellschafter möchten mit Drag-Along-Klauseln sicherstellen, dass sie weiterhin in der Lage sind, das vollständige Unternehmen zu verkaufen. Auch wenn die Mehrheitsgesellschafter nicht alle Anteile halten, können sie über die Drag-Along-Klauseln sicherstellen, dass Käufer alle Anteile erwerben können.

Drag-Along-Klauseln sollen allerdings nicht dazu führen, dass die Minderheitsgesellschafter benachteiligt werden. Deshalb enthalten Drag-Along-Klauseln die Vorgabe, dass die Veräußerungspflicht nur besteht, wenn dem Minderheitsgesellschafter die gleichen Konditionen angeboten werden wie dem Mehrheitsgesellschafter. Rechtlich ist es auch möglich, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Mitveräußerungspflicht unterliegt. Allerdings kommt es nur ganz selten vor, dass ein Minderheitsgesellschafter einen Mehrheitsgesellschafter dazu zwingen kann, seine Anteile zu verkaufen.

In welchen Bereichen werden Drag-Along-Klauseln eingesetzt?

Drag-Along-Klauseln werden insbesondere bei Managementbeteiligungen, im Venture Capital und bei Joint Ventures eingesetzt. Das Ziel von Drag-Along-Klauseln besteht darin, dem Mehrheitsgesellschafter die Möglichkeit zu geben, das Unternehmen vollständig verkaufen zu können, ohne über alle Anteile zu verfügen. Entsprechend werden Drag-Along-Klauseln meistens eingesetzt, wenn ein Gesellschafter die Mehrheit der Anteile hält und es weitere Gesellschafter mit geringen Anteilen gibt.

Entsprechend werden Drag-Along-Klauseln insbesondere in den folgenden Fällen eingesetzt:

  • Managementbeteiligung: Insbesondere Private-Equity-Fonds geben Managern häufig eine Beteiligung an dem Unternehmen, um für das Management einen Anreiz zu schaffen, den Wert des Unternehmens möglichst stark zu steigern. Gleichzeitig sollen die Manager den Private-Equity-Fonds nicht bei einem Verkauf behindern können. Deshalb ist es üblich, dass die Manager Mitveräußerungspflichten unterliegen.
  • Joint Ventures: Bei einem Joint Venture kann es vorkommen, dass zwei Unternehmen zu ungleichen Teilen an dem Unternehmen beteiligt sind. In solchen Fällen ist es üblich, dass der Minderheitsgesellschafter einer Mitveräußerungspflicht unterliegt. Wenn beide Unternehmen zu gleichen Teilen an dem Joint Venture beteiligt sind, kommt es häufig vor, dass beide Gesellschafter einer Mitveräußerungspflicht unterliegen. Voraussetzung für die Mitveräußerungspflicht ist dann häufig, dass ein bestimmter Verkaufspreis erreicht oder überschritten wird.
  • Start-Ups: Start-Ups werden häufig maßgeblich durch Investoren finanziert. Die Investoren erhalten im Gegenzug für ihr Investment Anteile an dem Unternehmen. Damit die Investoren in der Lage sind, ihre Anteile verkaufen zu können, unterliegen die übrigen Gesellschafter (insb. die Gründer) ebenfalls Mitveräußerungspflichten.

Wie werden Drag-Along-Klauseln rechtlich umgesetzt?

Es gibt drei Wege, Drag-Along-Klauseln in der Praxis umzusetzen, über eine schuldrechtliche Verpflichtung, über die Satzung oder über eine Vollmacht. Alle Vorgehensweisen haben ihre Vorteile, sodass im Einzelfall geschaut werden muss, welche Vorgehensweise sinnvoll ist:

  • Schuldrechtliche Verpflichtung: Bei einer schuldrechtlichen Vereinbarung schließen die Gesellschafter einen separaten Vertrag, welcher die Bedingungen der Mitveräußerungspflicht regelt. Es kommt beispielsweise häufig vor, dass die Mitveräußerungspflicht nur besteht, wenn dem Minderheitsgesellschafter die gleichen Konditionen wie dem Mehrheitsgesellschafter angeboten werden. Wenn es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH handelt, bedarf ein entsprechender Vertrag der notariellen Beurkundung.
  • Vollmacht: Eine alternative Ausgestaltung besteht darin, dass der Minderheitsgesellschafter dem Mehrheitsgesellschafter eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Aufgrund dieser Vollmacht kann der Mehrheitsgesellschafter über die Anteile verfügen. Die Konditionen, zu denen der Mehrheitsgesellschafter über die Anteile verfügen darf, sind in der Regel festgelegt. Entsprechend dürfen die Anteile häufig nur verkauft werden, wenn ein Mindestpreis gezahlt wird.
  • Satzung: Drag-Along-Vereinbarungen können auch in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Die Aufnahme in die Satzung hat allerdings den Nachteil, dass die Satzung über das Handelsregister öffentlich einsehbar ist. Entsprechend können die Modalitäten, zu denen die Mitveräußerungspflichten ausgeübt werden können, auch von Dritten eingesehen werden. Diese Transparenz kann sich in Verkaufsverhandlungen negativ auswirken.

Tipps für die Vereinbarung von Drag-Along-Klauseln

Wenn Sie eine Drag-Along-Klausel verhandeln, sollten Sie darauf achten, dass die Klausel Ihre Interessen ausreichend berücksichtigt. Entsprechend sollten Sie die folgenden Tipps beachten:

  • Voraussetzungen: Drag-along-Klauseln sehen in der Regel die Voraussetzungen vor, die vorliegen müssen, damit das Mitveräußerungsrecht besteht. So enthalten Drag-Along-Klauseln beispielsweise häufig die Vorgabe, dass die Mitveräußerungspflicht nur besteht, wenn der Verkauf zu den gleichen Konditionen stattfindet. Dazu enthalten Drag-Along-Klauseln teilweise auch noch präzise Vorgaben, die vorliegen müssen, damit die Mitveräußerungspflicht besteht. So kann Voraussetzung für die Mitveräußerungspflicht etwa sein, dass ein gewisser Preis überschritten werden muss oder dass die Mitveräußerungspflicht erst nach einigen Jahren besteht.
  • Vorkaufsrecht: Drag-along-Klauseln werden häufig mit Vorkaufsrechten kombiniert. In solchen Fällen hat die Person, welche der Mitveräußerungspflicht unterliegt, ein Vorkaufsrecht. Insbesondere bei Joint Ventures oder gleichberechtigten Investoren sind Vorkaufsrechte üblich.
  • Ehepartner: Insbesondere bei Managementbeteiligung kann für die Veräußerung die Zustimmung des Ehepartners erforderlich sein. Damit später die Ausübung der Mitveräußerungspflicht nicht daran scheitert, dass der Ehepartner die Zustimmung verweigert, ist es üblich, dass die Zustimmung entweder vorab erteilt wird, oder ein Ehevertrag die Zustimmungspflicht ausschließt.

FAQ

Drag-Along bedeutet, dass Gesellschafter die Pflicht haben, ihre Anteile zu verkaufen, wenn ein anderer Gesellschafter seine Anteile verkauft. Der verkaufende Gesellschafter kann also die übrigen Gesellschafter „mitziehen“.

Drag-Along-Klauseln stellen Mitveräußerungspflichten dar. Das bedeutet, dass der veräußerungswillige Verkäufer die übrigen Gesellschafter dazu verpflichten kann, ihre Anteile ebenfalls zu verkaufen. Tag-Along-Klauseln stellen ein Mitveräußerungsrecht dar. Damit haben die übrigen Gesellschafter das Recht, ihre Anteile ebenfalls zu verkaufen, wenn ein Gesellschafter seine Anteile verkauft.

Drag-Along-Klauseln werden eingesetzt, um Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile zu verkaufen. Käufer wollen in der Regel das gesamte Unternehmen kaufen. Die Mitveräußerungspflicht stellt sicher, dass der Käufer alle Anteile kaufen kann.

Ein Drag-Along-Recht meint, dass ein Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern verlangen kann, dass diese ebenfalls ihre Anteile an dem Unternehmen verkaufen.

Drag-Along-Rechte werden eingesetzt, wenn ein Unternehmen mehrere Gesellschafter hat und diese es für möglich halten, ihr Unternehmen in den nächsten Jahren zu verkaufen.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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