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Geschäftsführerdienstvertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Geschäftsführerdienstverträge werden meistens individuell verhandelt.
  • Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer und werden entsprechend nicht durch das Arbeitsrecht geschützt.
  • Der Geschäftsführerdienstvertrag muss von der Bestellung als Geschäftsführer abgegrenzt werden.

Was ist ein Geschäftsführerdienstvertrag?

Der Geschäftsführerdienstvertrag regelt die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers. In dem Geschäftsführerdienstvertrag wird also das Gehalt, der Urlaubsanspruch, ein etwaiger Anspruch auf einen Dienstwagen usw. vereinbart.

Für das Verständnis von Geschäftsführerdienstverträgen ist es wichtig, zwischen der Bestellung als Geschäftsführer und dem Geschäftsführerdienstvertrag zu unterscheiden:

  • Bestellung: Die Bestellung als Geschäftsführer bezeichnet die gesellschaftsrechtliche Übernahme der Gesellschafterstellung. Für die Übernahme der Geschäftsführerposition ist der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages nicht erforderlich.
  • Geschäftsführerdienstvertrag: Der Geschäftsführerdienstvertrag ist ein von der Geschäftsführerposition grundsätzlich unabhängiger Vertrag, welcher die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers konkret festlegt.

Der Dienstvertrag und die Bestellung sind rechtlich voneinander unabhängig. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Abberufung als Geschäftsführer nicht zur Konsequenz hat, dass auch der Geschäftsführerdienstvertrag endet. Es ist allerdings rechtlich möglich, über Vereinbarungen den Geschäftsführerdienstvertrag an die Position als Geschäftsführer zu koppeln. Neben dem Trennungsprinzip sind auch die beiden folgenden Aspekte zentral für das Verständnis eines Geschäftsführerdienstvertrages:

  • Kein Arbeitnehmer: Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Entsprechend sind die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer auf Geschäftsführer grundsätzlich nicht anwendbar.
  • Dienstvertrag: Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Das bedeutet konkret, dass der Geschäftsführer lediglich dazu verpflichtet ist, sich anzustrengen und tätig zu werden. Konkrete Erfolge muss der Geschäftsführer nicht erreichen.

Welche Klauseln enthalten Geschäftsführerdienstverträge typischerweise?

Geschäftsführerdienstverträge werden – im Gegensatz zu Arbeitsverträgen von Angestellten – in der Regel individuell verhandelt. Hintergrund ist, dass Geschäftsführer für das Unternehmen eine deutlich höhere Bedeutung haben und gleichzeitig ein Geschäftsführervertrag nur sehr selten abgeschlossen wird, bestenfalls alle paar Jahre.

Folgende Klauseln sind in Geschäftsführerdienstverträgen üblich:

  • Allgemeines: Ein Geschäftsführerdienstvertrag beginnt üblicherweise mit ein paar allgemeinen Bestimmungen, etwa an welchem Ort sich der Dienstsitz befindet, wer die Parteien des Geschäftsführerdienstvertrages sind usw.
  • Aufgabe: Anschließend wird vereinbart, welche Aufgabe der Geschäftsführer zu erledigen hat. Die Vereinbarung wird dabei grundsätzlich sehr allgemein gehalten, sodass in den meisten Fällen lediglich vereinbart wird, dass der Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft einsetzen muss, um die Geschäfte des Unternehmens zu führen.
  • Vertragsdauer: Bei der Vertragsdauer gibt es bei Arbeitsverträgen keine einheitliche Handhabung, es gibt sowohl befristete als auch unbefristete Verträge. Bei unbefristeten Geschäftsführerdienstverträgen wird häufig eine Kündigungsfrist vereinbart, die länger ist als die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist von Arbeitsverträgen. Wenn die Kündigung unmittelbar erfolgen soll, ist eine außerordentliche Kündigung erforderlich.
  • Wettbewerbsverbot: Geschäftsführerdienstverträge enthalten üblicherweise ein Wettbewerbsverbot. Das Wettbewerbsverbot verbietet Geschäftsführern während der Laufzeit des Vertrages und für eine Zeit danach, der Gesellschaft Konkurrenz zu machen (z.B. nach der Kündigung unmittelbar für einen Wettbewerber tätig zu werden). Um Rechtsstreitigkeiten zu verhindern, ist es üblich konkret festzulegen, wie lange und welchen Umfang das Wettbewerbsverbot hat. Dazu ist es üblich, festzulegen, dass während der Tätigkeit als Geschäftsführer die Übernahme jeder bezahlten Tätigkeit der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedarf.
  • Vergütung: Die Vergütung von Geschäftsführern besteht in der Regel aus einem Festgehalt sowie einer variablen Vergütung. Für die Ausgestaltung der variablen Vergütung sind unterschiedliche Gestaltungen möglich. So können Geschäftsführer einen Anteil vom Gewinn erhalten oder einen Bonus, wenn ein bestimmter Gewinn erreicht wird. Die Vergütung von Überstunden ist bei Geschäftsführern unüblich. Neben dem Gehalt erhalten Geschäftsführer häufig zusätzlich einen Firmenwagen sowie ein Budget für Firmenessen, Geschäftsreisen usw.
  • Weitere Regelungen: Neben den genannten Regelungen können Geschäftsführerdienstverträgen noch viele weitere Klauseln enthalten, beispielsweise Verschwiegenheitspflichten, Rückgabepflichten für das Vertragsende, Regelungen für einen Krankheitsfall usw.

Neben den genannten „klassischen“ Regelungen können Geschäftsführerdienstverträge auch besondere Klauseln enthalten. Welche Klauseln ein Geschäftsführerdienstvertrag zusätzlich enthält, hängt von den konkreten Umständen ab:

  • Konzern: Sofern die GmbH Teil eines größeren Konzerns ist, enthalten Geschäftsführerdienstverträge grundsätzlich Klauseln, welche die Pflicht für Geschäftsführer enthalten, sich in einen Aufsichtsrat wählen zu lassen. Außerdem wird typischerweise vereinbart, dass die Aufsichtsratsvergütung (teilweise) auf das Gehalt als Geschäftsführer angerechnet wird.
  • Managementbeteiligung: Im Private Equity sind Managementbeteiligungen weit verbreitet. Geschäftsführerdienstverträge enthalten in solchem Fall dann teilweise die genauen Bedingungen der Beteiligung sowie insbesondere, was mit der Beteiligung im Falle einer Kündigung passiert.

Worauf ist bei der Vergütung von Geschäftsführern zu achten?

Die Vergütung von Geschäftsführern besteht in der Regel aus drei Bestandteilen, einem Festgehalt, einer variablen Vergütung sowie aus Sachleistungen. Teilweise halten Geschäftsführer außerdem eine geringe Beteiligung an dem Unternehmen.

Die variable Vergütung kann sowohl aus festgelegten Bonuszahlungen als auch aus einer Beteiligung am Gewinn, Umsatz o.ä. bestehen. Festgelegte Bonuszahlungen werden besonders häufig eingesetzt, wenn ein einzelnes Ereignis für ein Unternehmen von besonderer Relevanz ist. So wird beispielsweise manchmal ein fester Bonus vereinbart, wenn ein Geschäftsführer es schafft, eine festgelegte Gewinnschwelle zu überschreiten.  

Zu den Sachleistungen von Geschäftsführern gehören in der Regel die folgenden Bestandteile:

  • Dienstwagen: Bei Geschäftsführern sind Dienstwägen weit verbreitet. Es wird häufig vereinbart, dass sich der Geschäftsführer den Dienstwagen selbst aussuchen darf, allerdings darf ein festgelegter Kaufpreis nicht überschritten werden.
  • Altersvorsorge: Arbeitgebern gewähren ihren Geschäftsführern häufig eine zusätzliche Altersvorsorge, um die gesetzliche Rente aufzubessern.
  • D&O-Versicherungen: Geschäftsführer unterliegen einer strengen Haftung. Zum Schutz vor einer Haftung ist es üblich, dass der Arbeitgeber eine D&O-Versicherung für den Geschäftsführer abschließt. Eine D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer vor einer Inanspruchnahme und ist damit ähnlich wie eine Haftpflichtversicherung.

Bei der Ausgestaltung der Vergütung ist es besonders wichtig darauf zu achten, dass es zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn einem Gesellschafter eine Leistung gewährt wird, bei der es sich rechtlich um eine Gewinnausschüttung handelt. Wenn beispielsweise ein Geschäftsführer, der auch Mehrheitsgesellschafter ist, ein zu hohes Gehalt erhält, dann handelt es sich vordergründig um ein Gehalt. Tatsächlich stellt das zu hohe Gehalt eine Gewinnausschüttung dar. Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt zu erheblichen steuerrechtlichen Risiken. Deshalb ist bei der Vergütung von Geschäftsführern, die auch eine signifikante Beteiligung an dem Unternehmen halten, darauf zu achten, dass die Vergütung fremdüblich ist.

Kann und sollte die Haftung von Geschäftsführern begrenzt werden?

Die Haftung von Geschäftsführern kann im Dienstvertrag und in der Satzung begrenzt werden. Geschäftsführer sind im Rahmen Ihrer Tätigkeit erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Geschäftsführer sind dafür verantwortlich, dass ein Unternehmen seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt, bei einem Verstoß droht die Haftung des Geschäftsführers. Folgende Möglichkeiten bestehen, um die Haftung zu begrenzen:

  • Arbeitsvertrag: Im Geschäftsführerdienstvertrag kann eine Begrenzung der Haftung vereinbart werden. Üblich ist dabei eine Begrenzung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
  • Satzung: Die Haftung der Geschäftsführer kann auch in der Satzung begrenzt werden. Es ist allerdings eher unüblich, die Haftung in der Satzung zu beschränken.
  • D&O-Versicherung: D&O-Versicherungen schützen Geschäftsführer vor der Inanspruchnahme bei einer Pflichtverletzung. Die Versicherung unterstützt Geschäftsführer bei der Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche und hilft zugleich bei der Begleichung der Schäden.
  • Aufgabenverteilung: Der einfachste Weg, eine Inanspruchnahme zu verhindern, besteht darin, die Aufgaben innerhalb der Geschäftsführung klar zu verteilen. Konkret bedeutet das, festzulegen, welche Bereiche von welchem Geschäftsführer betreut werden. Geschäftsführer haften dann vorrangig für Pflichtverletzungen in den Bereichen, für die sie zuständig sind. In den übrigen Bereichen müssen sie lediglich den zuständigen Geschäftsführer überwachen.

Neben der allgemeinen Haftung von Geschäftsführern gibt es spezielle Vorschriften für einzelne Pflichtverletzungen, etwa wenn Gesellschaften ihre Steuern nicht zahlen oder wenn Geschäftsführer die Insolvenz verschleppen.

Wann ist ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Geschäftsführer sind nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie eine Beteiligung von mindestens 50 % an der Gesellschaft halten. Wenn Geschäftsführer keine oder eine geringere Beteiligung als 50 % halten, sind sie hingegen sozialversicherungspflichtig. Wer kein Risiko eingehen möchte, kann ein Statusfeststellungsverfahren durchführen. Dabei wird rechtsverbindlich festgestellt, ob ein Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht.

FAQ

Der Geschäftsführerdienstvertrag wird in der Regel von dem Geschäftsführer selbst sowie einem Gesellschafter unterschrieben.

Geschäftsführer sind keine Angestellten, sodass Geschäftsführer entsprechend mit der Gesellschaft einen Dienstvertrag abschließen.

Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Die Eigenschaft als Arbeitnehmer setzt eine Weisungsgebundenheit voraus. Eine solche Weisungsgebundenheit liegt bei Geschäftsführern gerade nicht vor.

Ob Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig sind, hängt davon ab, ob Sie an dem Unternehmen beteiligt sind oder nicht. Wenn Geschäftsführer eine Beteiligung von mindestens 50 % halten, sind sie nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn Geschäftsführer keine Beteiligung oder eine Beteiligung von weniger als 50 % halten, besteht die Sozialversicherungspflicht.

Es bestehen keine Formvorgaben für den Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages. Es ist üblich und empfehlenswert, den Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich zu schließen. Auf diesem Weg wird sichergestellt, dass kein Streit über den konkreten Inhalt des Vertrages besteht.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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