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Betriebsübergang Voraussetzungen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Voraussetzung für einen Betriebsübergang ist, dass ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen Erwerber übergeht.
  • Zu einem Betriebsübergang kommt es im Rahmen von Asset-Deals, wenn wesentliche Vermögensteile übergehen.
  • Der Betriebsübergang führt dazu, dass auch die Arbeitsverträge auf den Erwerber übergehen.

Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil übernommen wird und der Erwerber den Betrieb fortführt. Zu einem Betriebsübergang kommt es, wenn im Rahmen eines Asset-Deals Betriebsvermögen von einem Erwerber übernommen wird. Grundsätzlich werden bei einem Asset-Deal nur die einzelnen Vermögensgegenstände erworben. Der Betriebsübergang führt jedoch dazu, dass auch die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer auf den Erwerber übergeben. Der Betriebsübergang ergibt sich aus § 613a BGB. Der Betriebsübergang hat zur Konsequenz, dass der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern eintritt, die zu dem Betrieb gehören, den der Erwerber übernommen hat.

Wie sind die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht und von diesem fortgeführt wird, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Betriebsübergang hat somit drei Voraussetzungen:

  1. Übergang eines Betriebes
  2. Übergang auf einen Betriebsinhaber
  3. Übergang durch Rechtsgeschäft

Die zentrale Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist häufig, ob der Übergang eines Betriebes vorliegt. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die wirtschaftliche Einheit des Betriebes übergeht und der Betrieb auch beim Erwerber unverändert fortgeführt wird. Folgende Kriterien sind für diese Beurteilung von Bedeutung:

  • Art: Im Rahmen der Beurteilung ist zu berücksichtigen, um welche Art es sich bei dem Unternehmen handelt. Die Art des Unternehmens beeinflusst etwa, welche Betriebsmittel übergehen müssen.
  • Betriebsmittel: Für einen Betriebsübergang ist erforderlich, dass die für den Betrieb erforderlichen Betriebsmittel auf den Erwerber übergehen. Bei einem Produktionsbetrieb kommt es für die Beurteilung etwa darauf an, ob die Maschinen, Rohstoffe und Gebäude übergehen. Bei einem Dienstleistungsunternehmen kommt es vorrangig darauf an, ob das „Know-how“ übergeht.
  • Wert: Es ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang immaterielle Vermögenswerte (z. B. öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Markennamen usw.) auf den Erwerber übergehen.
  • Belegschaft: In welchem Umfang Arbeitnehmer (nicht) übernommen werden. Werden beispielsweise bestimmte Personen, die für ein Unternehmen zentral sind, etwa aufgrund ihres hohen Fachwissens, übernommen, spricht dies dafür, dass ein Betriebsübergang vorliegt. Im Dienstleistungsgeschäft spricht etwa die Übernahme eines großen Teils der Belegschaft dafür, dass ein Betriebsübergang vorliegt.
  • Kunden: Ein wesentlicher Faktor für einen Betriebsübergang ist die Übernahme der Kunden. Kunden können nicht „übertragen“ werden, deshalb gilt als Übernahme der Kundschaft etwa die Übernahme einer Kundendatei oder die Übernahme einer Vertriebsberechtigung.
  • Ähnlichkeit: Es wird berücksichtigt, ob sich die Tätigkeit vor und nach dem Übergang ähnlich sind. Für die Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es nicht nur darauf an, welche Produkte hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Arbeitsmethoden, die Organisation der Arbeit usw. ähnlich sind.
  • Dauer: Wenn der Betrieb für eine längere Zeit stillgelegt wurde, spricht dies gegen einen Betriebsübergang. Ganz kurzfristige Betriebsstilllegungen (z. B. eine Werksschließung für zwei Wochen) spricht nicht gegen einen Betriebsübergang. Wurde der Betrieb hingegen nicht stillgelegt, sondern unmittelbar weitergearbeitet, spricht dies für einen Betriebsübergang.

Welche Folgen hat ein Betriebsübergang?

Die Folge eines Betriebsübergangs ist, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers eintritt. Das Arbeitsverhältnis geht also vollständig auf den Erwerber über. Dabei müssen Sie berücksichtigen, dass die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs weder ausgeschlossen noch gestaltet werden können. Erwerber und Veräußerer haben lediglich die Möglichkeit zu vereinbaren, wer die Kosten und Risiken tragen soll (z. B. Garantien, Freistellungsklauseln usw.). Insgesamt hat der Betriebsübergang die folgenden Folgen:

  • Arbeitsvertrag: Der Betriebsübergang führt zu einem vollständigen Übergang des Arbeitsverhältnisses, so bleibt das Gehalt etwa gleich, die bisherige Tätigkeit wird bei den Kündigungsfristen berücksichtigt usw. Es gehen allerdings nur die Arbeitsverträge von Angestellten über. Es erfolgt kein automatischer Übergang von freien Mitarbeitern oder Leiharbeitern.
  • Betriebsvereinbarungen: Die Betriebsvereinbarungen gelten auch für den Erwerber.
  • Tarifverträge: Auch Tarifverträge gelten nach dem Betriebsübergang grundsätzlich fort. Eine Besonderheit gilt allerdings bei arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge. Insoweit gilt die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB nicht, sodass eine Änderung möglich ist.
  • Kündigungsverbot: Wegen des Betriebsübergangs dürfen Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, § 613a Abs. 4 S. 1 BGB. Das bedeutet allerdings nicht, dass Kündigungen gänzlich ausgeschlossen sind. Sofern etwa betriebliche Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Auch schließt § 613 Abs. 4 S. 1 BGB nicht die Möglichkeit aus, Aufhebungsverträge zu schließen.
  • Haftung: Nach dem Betriebsübergang haften sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer für die Verbindlichkeiten. Nach dem Betriebsübergang haftet der Erwerber für alle Verbindlichkeiten. Der Veräußerer haftet nach dem Betriebsübergang für ein Jahr neben dem Erwerber für alle Verbindlichkeiten, die bereits bei dem Betriebsübergang vorlagen.

Die Arbeitnehmer müssen über den Betriebsübergang und die Folgen des Betriebsübergangs unterrichtet werden. Außerdem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB.

FAQ

Die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang sind der Übergang eines Betriebes an einen neuen Betriebsinhaber durch Rechtsgeschäft.

Bei einem Betriebsübergang muss beachtet werden, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Betriebsinhabers eintritt.

Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn das Unternehmen durch einen Vertrag übergeht. Bei anderen Formen des Übergangs liegt kein Betriebsübergang vor.

Der Übergang auf einen neuen Betriebsinhaber liegt vor, wenn der Erwerber und der bisherige Betriebsinhaber unterschiedliche (juristische) Personen sind.

Für den Übergang eines Betriebes kommt es entscheidend darauf an, dass die wirtschaftliche Einheit des Betriebes übergeht und der Betrieb auch beim Erwerber unverändert fortgeführt wird.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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