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Bad Leaver Klausel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bad-Leaver-Klauseln werden insbesondere bei Managementbeteiligungen eingesetzt.
  • Bad-Leaver-Klauseln regeln die Auswirkungen auf die Managementbeteiligungen, wenn es zu einer Eigenkündigung der Führungskraft kommt oder die Führungskraft aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt wird.
  • Bad-Leaver-Klauseln führen dazu, dass Führungskräfte für ihre Beteiligung nicht den Marktwert, sondern einen deutlich geringeren Wert erhalten.

Was ist eine Bad-Leaver-Klausel?

Eine Bad-Leaver-Klausel regelt, was mit den Anteilen eines Gesellschafters oder Mitarbeiters im Fall der Kündigung passiert. Die größte Bedeutung haben Bad-Leaver-Klauseln, wenn Führungskräfte Anteile an ihrem Arbeitgeber halten. Solche Formen der Mitarbeiterbeteiligung sind insbesondere im Private Equity und Venture Capital verbreitet. Die Bad-Leaver-Klausel soll verhindern, dass Führungskräfte die Anteile auch dann noch halten, wenn sie nicht mehr für das Unternehmen arbeiten.

Hintergrund der Mitarbeiterbeteiligung ist, dass leitende Angestellte und Geschäftsführer die gleichen Interessen verfolgen sollen wie die Eigentümer. Aus diesem Grund sollen die Führungskräfte auch an den Wertsteigerungen und den Unternehmensgewinnen teilhaben. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Führungskräfte nicht mehr für den Arbeitgeber tätig sind, soll die Teilhabe an der Unternehmensentwicklung entfallen. Dieses Ziel verfolgen Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln, indem sie regeln, was mit der Mitarbeiterbeteiligung passiert, wenn der Arbeitsvertrag endet.

Bei entsprechenden Austrittsklauseln wird zwischen Good-Leaver- und Bad-Leaver-Klauseln unterschieden.

  • Good-Leaver-Klausel: Eine Good-Leaver-Klausel regelt die Situation, wenn keine Pflichtverletzung der Führungskraft vorliegt, sondern die Parteien „im Guten“ auseinandergehen. Erfolgt die Kündigung etwa aufgrund einer Krankheit des Geschäftsführers, besteht kein Anlass, den Geschäftsführer zu bestrafen. Entsprechend sind Good-Leaver-Klauseln für Führungskräfte in den meisten Fällen sehr positiv.
  • Bad-Leaver-Klausel: Bad-Leaver-Klauseln regeln den Fall, dass die Führungskraft entweder selbst ohne Grund gekündigt hat oder der Arbeitgeber den Angestellten aufgrund einer Pflichtverletzung des Angestellten kündigt. In einem solchen Fall erfolgt die Abwicklung der Mitarbeiterbeteiligung zu deutlich schlechteren Konditionen für die Führungskräfte.

Welchen Inhalt hat eine Bad-Leaver-Klausel?

Der Inhalt einer Bad-Leaver-Klausel hängt von der konkreten Ausgestaltung der Bad-Leaver-Klausel ab. Zentraler Bestandteil einer Bad-Leaver-Klausel ist in der Regel, dass die Anteile an der Gesellschaft zu einem Wert, der unter dem Marktwert liegt, zurückgegeben werden müssen. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass Führungskräfte davon profitieren, dass sie ohne Pflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigen bzw. aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung gekündigt werden.

Für die Umsetzung der Bad-Leaver-Klausel sind folgende Ausgestaltungen möglich:

  • Verfall: Sofern die Mitarbeiterbeteiligung über Optionen erfolgt, besteht die Möglichkeit, dass die Optionen verfallen. Bei der Ausgestaltung des Verfalls der Optionen gelten strenge Anforderungen. Bei Mitarbeiteroptionen kann eine zu umfangreiche Verfallsklausel dazu führen, dass die Verfallsklausel unwirksam ist. Die Verfallsklausel darf also für die Mitarbeiter nicht so nachteilig sein, dass die Mitarbeiter unangemessen benachteiligt werden.
  • Call-Option: Eine Bad-Leaver-Klausel kann auch als Call-Option ausgestaltet werden. Bei einer Call-Option hat der Arbeitgeber das Recht, die Anteile zu einem vereinbarten Preis zu erwerben. Voraussetzungen für das Recht des Arbeitgebers, die Option ausüben zu können, ist in der Regel, dass der Arbeits- bzw. Dienstvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung der Führungskraft endet oder die Führungskraft selbst die Kündigung erklärt.
  • Rückübertragung: Eine weitere Möglichkeit, die Bad-Leaver-Klausel auszugestalten, besteht darin, eine Pflicht zur Rückübertragung zu vereinbaren. Solche Klauseln werden meistens in Gesellschaftsverträgen eingesetzt. Entsprechend kommt diese Form der Bad-Leaver-Klausel vorrangig bei Geschäftsführern zum Einsatz, welche Gesellschafter des Unternehmens sind, also unmittelbar eine Beteiligung halten. Es besteht auch die Möglichkeit, die entsprechenden Erklärungen zur Rückübertragung aufschiebend zu bedingen, sodass die Rückübertragung mit Vorliegen der Voraussetzungen automatisch erfolgt. Anstelle der Rückübertragung besteht auch die Möglichkeit, die Klausel so auszugestalten, dass die Anteile des Geschäftsführers eingezogen werden können.

Wann liegt eine „Bad-Leaver-Situation“ vor?

Eine Bad-Leaver-Situation liegt vor, wenn die Führungskraft ohne Pflichtverletzung des Arbeitgebers selbst kündigt oder der Arbeitgeber aufgrund einer Pflichtverletzung der Führungskraft den Vertrag kündigt. In solchen Fällen hat die Führungskraft die Kündigung selbst verursacht und soll entsprechend nicht von den Wertsteigerungen des Unternehmens profitieren. Das Gegenteil einer Bad-Leaver-Situation ist eine Good-Leaver-Situation. Bei einer Good-Leaver-Situation kommt es ebenfalls zu einer Beendigung des Arbeitsvertrages. Der Unterschied besteht allerdings darin, dass die Führungskraft die Kündigung nicht schuldhaft verursacht hat. Zwar müssen Führungskräfte auch bei einer Good-Leaver-Kündigung ihre Anteile abgeben, allerdings erhalten Sie dafür im Gegenzug den aktuellen Marktwert der Anteile, sodass die Führungskräfte von den Wertsteigerungen der Anteile profitieren.

In den folgenden Fällen liegt eine Good-Leaver-Situation vor:

  • Pflichtverletzung des Arbeitgebers: Wenn die Führungskraft den Arbeitsvertrag aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers kündigt, liegt eine Good-Leaver-Situation vor. Ein Beispiel hierfür ist, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt. In einem solchen Fall ist eine Kündigung der Führungskraft verständlich. Entsprechend soll die Führungskraft nicht dafür bestraft werden, dass sie den Arbeitsvertrag kündigt.
  • Kündigung des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber die Führungskraft kündigt, ohne dass eine Pflichtverletzung der Führungskraft vorliegt, handelt es sich ebenfalls um eine Good-Leaver-Situation. Soll etwa ein Bereich ausgelagert werden, sodass auch die entsprechenden Bereichsleiter eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, soll dies nicht zu Lasten der jeweiligen Führungskräfte gehen.
  • Berufsunfähigkeit / Tod: Auch wenn ein Arbeitsvertrag aufgrund einer Krankheit oder eines Todesfalls endet, handelt es sich um eine Good-Leaver-Situation.

Wann sind Bad-Leaver-Klauseln unwirksam?

Bad-Leaver-Klauseln sind insbesondere unwirksam, wenn die Klauseln die Führungskräfte unangemessen benachteiligen. Das bedeutet insbesondere, dass die Beteiligung bzw. die Optionen den Führungskräften nicht ohne sachlichen Grund weggenommen werden dürfen. Entsprechend ist eine Einziehung oder die Ausübung der Call-Optionen nur möglich, wenn eine Pflichtverletzung der Führungskraft vorliegt oder die Führungskraft den Vertrag grundlos selbst kündigt. Erlaubt die Bad-Leaver-Klausel hingegen die grundlose Wegnahme der Beteiligung, ist die Klausel unwirksam. Außerdem kann eine Bad-Leaver-Klausel aus den folgenden Gründen unwirksam sein:

  • § 138 BGB: Die Bad-Leaver-Klausel ist unwirksam, wenn die Abfindung unangemessen niedrig ist. In einem solchen Fall kann sich die Unwirksamkeit etwa daraus ergeben, dass die Abfindungsklausel sittenwidrig ist. Eine Abfindung ist etwa sittenwidrig, wenn die Abfindung schon bei Abschluss der Vereinbarung so niedrig ist, dass die Abfindungshöhe unter dem Wert der Beteiligung liegt.
  • Unklar: Wenn es sich bei der Bad-Leaver-Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, was vom Einzelfall abhängig ist, gelten hohe Anforderungen an die Verständlichkeit der Klausel. Ist die Klausel unverständlich, droht die Unwirksamkeit der Klausel.
  • Unausgeglichen: Dazu muss die Klausel auch die Interessen der Führungskräfte ausreichend berücksichtigen. Wenn die Anforderungen für die Ausübung der Bad-Leaver-Klausel zu gering sind oder die Rechtsfolgen zu nachteilig für die Führungskraft sind, besteht die Möglichkeit, dass die Klausel gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB verstößt, sodass die Klausel unwirksam ist.

Die Anforderungen an die Wirksamkeit von Bad-Leaver-Klauseln ändern sich regelmäßig durch neue Gerichtsurteile. In den letzten Jahren haben die beiden folgenden Urteile die Anforderungen für Bad-Leaver-Klauseln konkretisiert:

  • Bundesarbeitsgericht, Az:10 AZR 67/24: Eine Klausel, wonach „gevestete“ Aktienoptionen im Fall einer Eigenkündigung verfallen, benachteiligt Mitarbeiter unangemessen, sodass der Verfall unwirksam ist.
  • Kammergericht (Berlin), 2 U 15/25: Der Ausschluss eines Gesellschafters ist an sehr hohe Bedingungen geknüpft und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sofern mildere Mittel in Betracht kommen, ist eine Hinauskündigung, welche zum Verlust der Gesellschaftsanteile führt, unzulässig.

FAQ

Ein Bad-Leaver-Event liegt vor, wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer Pflichtverletzung gekündigt wird oder der Mitarbeiter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes selbst kündigt.

Der Unterschied zwischen einer Good-Leaver- und einer Bad-Leaver-Klausel besteht darin, dass die Konditionen bei einem Good-Leaver-Event in der Regel deutlich besser sind (z.B. ein höherer Wert für die Anteile usw.).

Eine Bad-Leaver-Klausel verstößt gegen § 307 BGB, wenn die Interessen der Mitarbeiter nicht ausreichend berücksichtigt werden. Beispiele hierfür sind, dass der Arbeitgeber ohne Grund die Kündigung aussprechen darf oder der Wert der Entschädigung unangemessen niedrig ist.

Eine Good-Leaver-Situation liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung erklärt, ohne dass der Mitarbeiter einen Grund für die Kündigung gegeben hat, der Mitarbeiter die Kündigung aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers erklärt hat oder der Arbeitsvertrag aufgrund eines „außergewöhnlichen Grundes“ beendet wurde (z.B. aufgrund einer schwerwiegenden Arbeitsunfähigkeit).

Eine Kündigung führt nicht automatisch dazu, dass ein Bad-Leaver-Event vorliegt. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt, sowie der Grund für die Kündigung. Bei einer grundlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einer Kündigung des Arbeitgebers aufgrund einer Pflichtverletzung des Angestellten liegt ein Bad-Leaver-Event vor.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

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