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Urlaubsanspruch bei Insolvenz

Das Wichtigste in Kürze:

  • Im Insolvenzverfahren besteht der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern weiter.
  • Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.
  • Ob der Urlaubsabgeltungsanspruch bevorzugt befriedigt wird oder nicht, hängt davon ab, wann das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

Welchen Inhalt hat der Urlaubsanspruch in der Insolvenz?

Während des Insolvenzverfahrens besteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter. Endet das Arbeitsverhältnis allerdings, sodass der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Anspruch auf Geldzahlung (sog. Urlaubsabgeltungsanspruch) um. Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs beträgt das Gehalt, welches der Angestellte während dieser Zeit erhalten hätte.

Wie wird der Urlaubsanspruch im Insolvenzverfahren behandelt?

Die Insolvenz und das Insolvenzverfahren haben auf den Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern keinen Einfluss. Die Insolvenz des Arbeitgebers hat allerdings Auswirkungen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch.

Um die Auswirkungen der Insolvenz auf den Urlaubsabgeltungsanspruch zu verstehen, ist der Unterschied zwischen einer Insolvenzforderung und einer Masseverbindlichkeit wichtig:

  • Insolvenzforderung: Als Insolvenzforderung werden Forderungen bezeichnet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Insolvenzforderungen werden nachrangig bedient, das bedeutet, dass zuerst der Insolvenzverwalter und die Gläubiger von Masseverbindlichkeiten ihr Geld erhalten. Nur wenn dann noch Geld vorhanden ist, werden auch die Gläubiger von Insolvenzforderungen bedient. Dabei werden die Insolvenzgläubiger gleichbehandelt. Das bedeutet, dass das verbleibende Geld prozentual gleichmäßig auf alle Gläubiger von Insolvenzforderungen verteilt wird. Deshalb erhalten Gläubiger von Insolvenzforderungen im Durchschnitt nur ca. 5 % ihrer Forderung.
  • Masseverbindlichkeit: Als Masseverbindlichkeit werden Forderungen bezeichnet, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Masseverbindlichkeiten werden – wie beschrieben – vorrangig vor Insolvenzforderungen bedient, §§ 53, 55 InsO.

Ob der Urlaubsabgeltungsanspruch als Insolvenzforderung oder als Masseverbindlichkeit qualifiziert wird, hängt grundsätzlich davon ab, wann das Arbeitsverhältnis beendet wird. Hintergrund ist, dass nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der Urlaubsanspruch als ein Gesamtpaket (BAG, 10.09.2020 – 6 AZR 94/19) besteht, sodass auch eine einheitliche Qualifizierung erfolgt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wird also nicht aufgeteilt, sondern ist entweder vollständig Insolvenzforderung oder vollständig Masseverbindlichkeit.

  • Beendigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird das Arbeitsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, gilt der Urlaubsabgeltungsanspruch insgesamt als Masseforderung. Erforderlich ist dafür, dass der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis fortführt.
  • Beendigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine Insolvenzforderung. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat ein sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis übergegangen ist, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, ist der Urlaubsabgeltungsanspruch ebenfalls eine Masseverbindlichkeit. Erforderlich ist dafür, dass der Arbeitnehmer die Masse durch seine Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemehrt hat, also für das Unternehmen gearbeitet hat. Wird der Arbeitnehmer etwa kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt, handelt es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch um eine Insolvenzforderung.

Von dieser Differenzierung gibt es eine Ausnahme, wenn Masseunzulänglichkeit vorliegt. Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nur ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, allerdings kein weiteres Geld vorliegt. In einem solchen Fall werden die Masseverbindlichkeiten in Neumasseverbindlichkeiten und Altmasseverbindlichkeiten unterteilt. Die Neumasseverbindlichkeiten werden vorrangig vor den Altmasseverbindlichkeiten bedient. Der Urlaubsabgeltungsanspruch gilt in einem solchen Fall vollständig als Neumasseverbindlichkeit, wenn der Arbeitnehmer nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeit herangezogen wird.

In welchem Umfang bestehen Urlaubsforderungen?

Die Urlaubsforderungen haben häufig einen hohen Umfang, da auch Urlaubsansprüche aus den vergangenen Jahren noch bestehen. Grundsätzlich muss der Urlaub innerhalb eines Jahres genommen werden. Nicht genommener Urlaub kann allerdings in die Folgejahre übertragen werden. Sofern der Urlaubsanspruch weder verjährt noch verfällt, wird er übertragen:

  • Verfall: Wird Jahresurlaub nicht genommen, verfällt dieser nur, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auffordert, den Urlaub zu nehmen und die Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass der Urlaub andernfalls erlischt.
  • Verjährung: Die Verjährung beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer darauf hinweist, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.

Häufig kommen Arbeitgeber der Hinweispflicht nicht nach, sodass viele Arbeitnehmer sehr umfangreiche Urlaubsansprüche haben, die sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Urlaubsabgeltungsansprüche umwandeln.

FAQ

Während des Insolvenzverfahrens besteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter. Die Insolvenz hat keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch.

Wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Kündigung endet, sodass der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Anspruch auf Geldzahlung (sog. Urlaubsabgeltungsanspruch) um.

Die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs beträgt das Gehalt, welches der Angestellte während des Urlaubs, den der Arbeitnehmer nicht mehr nehmen konnte, erhalten hätte.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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