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Betriebsübergang Widerspruch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsvertrages bei einem Betriebsübergang widersprechen.
  • Der Widerspruch hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag weiterhin mit dem bisherigen Arbeitgeber besteht.
  • Bei einem Widerspruch droht häufig eine betriebsbedingte Kündigung.

Was ist das Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang?

Bei einem Betriebsübergang haben Angestellte die Möglichkeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Bei einem Betriebsübergang wird ein Betrieb oder ein Teil eines Betriebes auf einen Erwerber übertragen. Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass auch die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Dem Übergang dieser Arbeitsverhältnisse können Angestellte schriftlich widersprechen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergeht, sondern das Arbeitsverhältnis weiterhin mit dem Veräußerer besteht.

Wann besteht kein Widerspruchsrecht?

Es besteht kein Widerspruchsrecht, wenn der Arbeitgeber nach der Veräußerung nicht mehr existiert. Kommt es etwa im Rahmen einer umwandlungsrechtlichen Verschmelzung oder einer Spaltung dazu, dass der bisherige Arbeitgeber nicht mehr existiert, scheidet auch ein Widerspruchsrecht aus.

Erfolgt ein Widerspruch, obwohl kein Widerspruchsrecht existiert, hat der Widerspruch rechtlich keine Auswirkungen. Das bedeutet insbesondere, dass ein erklärter Widerspruch nicht in eine Eigenkündigung oder in ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden darf.

Innerhalb welcher Frist kann der Widerspruch erklärt werden?

Der Widerspruch kann innerhalb von einem Monat stattfinden. Die Monatsfrist beginnt mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber oder den Erwerber. Erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. den Erwerber keine ordnungsgemäße Unterrichtung, beginnt grundsätzlich auch die Frist nicht zu laufen. Allerdings verhindern nicht alle Fehler, dass die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt. Es wird zwischen den folgenden Fehlern unterschieden:

  • Entscheidungserheblich: Enthält die Unterrichtung Fehler, die für die Entscheidung des Arbeitnehmers relevant sind, z. B. indem relevante Informationen fehlen, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen.
  • Nicht entscheidungserheblich: Fehler, die für die Entscheidung von Arbeitnehmern keine Bedeutung haben, verhindern nicht, dass die Widerspruchsfrist zu laufen beginnt.

Welche Fehler für die Entscheidung von Angestellten von Bedeutung sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Entsprechend ist es für Arbeitgeber sinnvoll, besonders sorgfältig vorzugehen.

Wenn die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, kann das Widerspruchsrecht verwirken. Tritt die Verwirkung ein, erlischt das Widerspruchsrecht. Die Verwirkung tritt ein, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Zeitmoment: Das Zeitmoment richtet sich nach dem Zeitablauf. Erforderlich ist, dass eine längere Zeit verstrichen ist.
  • Umstandsmoment: Das Umstandsmoment liegt vor, wenn sich der Angestellte so verhält, dass der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass kein Widerspruch mehr erfolgen wird.

Das Zeitmoment und das Umstandsmoment sind voneinander abhängig. Das bedeutet, dass umso geringere Anforderungen an das Umstandsmoment gestellt werden müssen, je mehr Zeit vergangen ist und umgekehrt.

Bis die Verwirkung eintritt, besteht für den Veräußerer ein erhebliches Risiko. Befindet sich etwa der „neue“ Arbeitgeber in finanzieller Schieflage, erklären Arbeitnehmer häufig den Widerspruch, um auf diesem Weg zum bisherigen Arbeitgeber „zurückzuwechseln“.

Welche Folgen hat ein Widerspruch?

Wenn der Widerspruch erklärt wird, geht der Arbeitsvertrag nicht auf den Erwerber über. Stattdessen besteht der Arbeitsvertrag weiterhin mit dem Veräußerer. Allerdings sollten Angestellte berücksichtigen, dass der Verkauf des Betriebes häufig dazu führt, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt. Deshalb droht bei einem Widerspruch häufig eine betriebsbedingte Kündigung. Vor dem Hintergrund, dass häufig der gesamte Betrieb geschlossen wird, ist auch keine Sozialauswahl erforderlich, sodass auch langjährige Angestellte gekündigt werden können, wenn sie dem Übergang widersprechen.

FAQ

Eine Zustimmung ist für den Betriebsübergang nicht erforderlich. Allerdings können Angestellte dem Betriebsübergang widersprechen.

Dem Betriebsübergang zu widersprechen hat zur Konsequenz, dass der Arbeitsvertrag weiterhin mit dem Arbeitgeber besteht. Nach dem Widerspruch erfolgt häufig die betriebsbedingte Kündigung, da keine Aufgaben mehr bestehen, die der Angestellte übernehmen kann.

Der Betriebsübergang hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag auf den Erwerber übergeht. Der Angestellte hat also zukünftig einen neuen Arbeitgeber.

Insbesondere wenn Angestellte einem Betriebsübergang widersprochen haben, kann es zu einer Änderungskündigung kommen.

Nach einem Betriebsübergang gilt der übliche Kündigungsschutz. Der Ausschluss von Kündigungen nach § 613a BGB gilt zeitlich uneingeschränkt.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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