Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einem Share-Deal werden die Anteile an dem Unternehmen an einen neuen Eigentümer verkauft.
- Ein Share-Deal hat arbeitsrechtlich grundsätzlich fast keine Auswirkungen.
- Der Betriebsrat muss über den geplanten Verkauf informiert werden, außerdem kann der Share-Deal die Mitbestimmung verändern.
Was ist ein Share-Deal?
Bei einem Share-Deal erwirbt ein Käufer die Anteile an einem Unternehmen. Deshalb kommt es bei einem Share-Deal zu einem Wechsel des Eigentümers des Unternehmens. Share-Deals sind die häufigste Form, wie Investoren Unternehmen kaufen. Die Alternative zum Share-Deal ist der Asset-Deal. Beim Asset-Deal erwirbt der Käufer nicht das Unternehmen, sondern die einzelnen Vermögensbestandteile (z. B. das Grundstück, die Fabrik, die einzelnen Vorräte usw.). Asset-Deals werden insbesondere genutzt, um einzelne Betriebsteile oder sanierungsbedürftige Unternehmen zu kaufen.
Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat ein Share-Deal?
Share-Deals können sich auf einzelne Arbeitsverträge auswirken. Die größten arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat ein Share-Deal allerdings im Kollektivarbeitsrecht.
- Arbeitsverträge: In den meisten Fällen wirkt sich ein Share-Deal nicht auf einzelne Arbeitsverträge aus. Gelegentlich enthalten Arbeitsverträge Change-of-control-Klauseln. Das bedeutet, dass ein Kündigungsrecht besteht, wenn der Eigentümer des Unternehmens wechselt. Außerdem kann sich ein Share-Deal auf die variable Vergütung oder Aktienpakete auswirken. Insoweit müssen die Verträge teilweise angepasst werden.
- Beteiligungsrechte: Bei der geplanten Übernahme von börsennotierten Unternehmen muss der Vorstand den Betriebsrat des Zielunternehmens informieren. Außerdem muss im Rahmen einer Übernahme möglicherweise der Wirtschaftsausschuss informiert werden, § 106 BetrVG.
- Konzernbetriebsrat: Sofern durch den Share-Deal ein Konzern entsteht und damit in dem Konzern mindestens zwei Betriebsräte bestehen, können die beteiligten Betriebsräte einen Konzernbetriebsrat errichten.
- Mitbestimmung: Ein Share-Deal hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Mitbestimmung in einem Unternehmen. Ein Share-Deal wirkt sich nur in seltenen Ausnahmefällen auf die Mitbestimmung in einem Unternehmen aus. Wenn etwa durch die Anteilsveräußerung ein bestehendes Konzernverhältnis beendet oder begründet wird, kann sich der Share-Deal auf die Mitbestimmung auswirken. So kann der Share-Deal beispielsweise dazu führen, dass die für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Arbeitnehmerschwellenwerte unterschritten bzw. überschritten werden.