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Share Deal Arbeitsrecht

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einem Share-Deal werden die Anteile an dem Unternehmen an einen neuen Eigentümer verkauft.
  • Ein Share-Deal hat arbeitsrechtlich grundsätzlich fast keine Auswirkungen.
  • Der Betriebsrat muss über den geplanten Verkauf informiert werden, außerdem kann der Share-Deal die Mitbestimmung verändern.

Was ist ein Share-Deal?

Bei einem Share-Deal erwirbt ein Käufer die Anteile an einem Unternehmen. Deshalb kommt es bei einem Share-Deal zu einem Wechsel des Eigentümers des Unternehmens. Share-Deals sind die häufigste Form, wie Investoren Unternehmen kaufen. Die Alternative zum Share-Deal ist der Asset-Deal. Beim Asset-Deal erwirbt der Käufer nicht das Unternehmen, sondern die einzelnen Vermögensbestandteile (z. B. das Grundstück, die Fabrik, die einzelnen Vorräte usw.). Asset-Deals werden insbesondere genutzt, um einzelne Betriebsteile oder sanierungsbedürftige Unternehmen zu kaufen.

Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat ein Share-Deal?

Share-Deals können sich auf einzelne Arbeitsverträge auswirken. Die größten arbeitsrechtlichen Auswirkungen hat ein Share-Deal allerdings im Kollektivarbeitsrecht.

  • Arbeitsverträge: In den meisten Fällen wirkt sich ein Share-Deal nicht auf einzelne Arbeitsverträge aus. Gelegentlich enthalten Arbeitsverträge Change-of-control-Klauseln. Das bedeutet, dass ein Kündigungsrecht besteht, wenn der Eigentümer des Unternehmens wechselt. Außerdem kann sich ein Share-Deal auf die variable Vergütung oder Aktienpakete auswirken. Insoweit müssen die Verträge teilweise angepasst werden.
  • Beteiligungsrechte: Bei der geplanten Übernahme von börsennotierten Unternehmen muss der Vorstand den Betriebsrat des Zielunternehmens informieren. Außerdem muss im Rahmen einer Übernahme möglicherweise der Wirtschaftsausschuss informiert werden, § 106 BetrVG.
  • Konzernbetriebsrat: Sofern durch den Share-Deal ein Konzern entsteht und damit in dem Konzern mindestens zwei Betriebsräte bestehen, können die beteiligten Betriebsräte einen Konzernbetriebsrat errichten.
  • Mitbestimmung: Ein Share-Deal hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Mitbestimmung in einem Unternehmen. Ein Share-Deal wirkt sich nur in seltenen Ausnahmefällen auf die Mitbestimmung in einem Unternehmen aus. Wenn etwa durch die Anteilsveräußerung ein bestehendes Konzernverhältnis beendet oder begründet wird, kann sich der Share-Deal auf die Mitbestimmung auswirken. So kann der Share-Deal beispielsweise dazu führen, dass die für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Arbeitnehmerschwellenwerte unterschritten bzw. überschritten werden.

FAQ

Bei einem Share-Deal werden die Anteile an einem Unternehmen an einen Verkäufer verkauft.

Grundsätzlich wirken sich Share-Deals nicht auf Arbeitsverträge aus. Enthält ein Arbeitsvertrag eine Change-of-Control-Klausel, löst sich der Arbeitsvertrag unter Umständen sofort auf.

Der Betriebsrat muss vorrangig über den Share-Deal informiert werden.

Bei einem Asset-Deal werden die Vermögensgegenstände eines Unternehmens erworben. Im Gegenzug dazu werden bei einem Share-Deal die Anteile an einem Unternehmen erworben.

Wenn durch den Share-Deal ein Unternehmen entsteht, das aus zwei Betrieben mit jeweils einem Betriebsrat besteht, kann ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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