NEWHAVEN » Aktuelles » § 69 AO – Haftung der Vertreter

§ 69 AO – Haftung der Vertreter

Das Wichtigste in Kürze:

  • Vertreter haften wie Bürgen für die Steuerschulden der Gesellschaft.
  • Als Vertreter gelten insbesondere Geschäftsführer, Vorstände und persönlich haftende Gesellschafter.
  • Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Steuer nicht gezahlt wird oder eine Steuererklärung nicht abgegeben wird.

Wie sind die Voraussetzungen von § 69 AO?

Die Voraussetzung für die Haftung des § 69 AO ist, dass der Geschäftsleiter eine Pflicht verletzt hat und dadurch eine Steuer nicht festgesetzt oder erfüllt wurde. Vereinfacht gesprochen haften Geschäftsführer nach § 69 AO wie ein Bürge für die Steuern des Unternehmens. § 69 AO soll damit sicherstellen, dass Unternehmen ihre Steuern zahlen. Sollte ein Unternehmen die Steuern nicht zahlen können, stellt § 69 AO sicher, dass die Geschäftsleitung die Steuern zahlt.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Vertreter nach § 69 AO haften:

  • Vertreter
  • Pflichtverletzung
  • Steuerschaden
  • Verschulden
  • Schaden

Wer ist Vertreter im Sinne des § 69 AO?

Die Haftung aus § 69 AO trifft ausschließlich Vertreter gem. §§ 34, 35 AO. Wer genau als Vertreter zählt, hängt von der Rechtsform ab. Bei der GmbH sind die Geschäftsführer die Vertreter und bei dem Verein und der Aktiengesellschaft die Vorstände. Bei der GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH der Vertreter. Ist ein Unternehmen insolvent, gilt der Insolvenzverwalter als Vertreter. Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO gilt, sodass der Insolvenzverwalter insbesondere der Pflicht unterliegt, sicherzustellen, dass die Steuern bezahlt werden. Nicht als Vertreter gilt hingegen der vorläufige Insolvenzverwalter, der keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat (sog. schwacher Insolvenzverwalter), da er keine Steuerungsfunktion in dem Unternehmen übernimmt.

Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?

Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Für die Haftung nach § 69 AO liegt zum einen Pflichtverletzung vor, wenn die Steuererklärung nicht vollständig, richtig und / oder rechtzeitig abgegeben wird (sog. Erklärungspflicht). Zum anderen kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, wenn fällige Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht rechtzeitig erfüllt werden (sog. Entrichtungspflicht).

  • Zeitlicher Umfang: Grundsätzlich haften Vertreter nur für Pflichtverletzungen während ihrer Zeit als Vertreter. Allerdings muss bei der Übernahme der Rolle als Vertreter auch überprüft werden, ob die steuerlichen Pflichten bisher erfüllt wurden. Etwaige Versäumnisse müssen nachgeholt werden, andernfalls liegt auch eine Pflichtverletzung des neuen Vertreters vor.
  • Mittelvorsorge: Es gehört auch zu den Pflichten des Vertreters, ausreichend Mittel bereitzuhalten, um die Steuern bezahlen zu können. Aus § 15 Abs. 8 InsO folgt allerdings, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn die Steuern nach einem ordnungsgemäßen Insolvenzantrag nicht mehr bezahlt werden. Bei mehreren Vertretern, z.B. mehreren Geschäftsführern, ist die Aufgabenteilung möglich. Wenn nur ein Vertreter für die Steuern verantwortlich ist, haben die übrigen Vertreter „nur“ die Aufgabe, den verantwortlichen Vertreter zu überwachen.

Wann liegt ein Haftungsschaden vor?

Die Pflichtverletzung muss dazu führen, dass beim Staat ein Steuerschaden entstanden ist. Der Steuerschaden entsteht in der Regel dadurch, dass die Steuer entweder schon gar nicht festgesetzt wurde (bei einem Verstoß gegen die Erklärungspflicht) oder die Steuer nicht bezahlt wurde (bei Verstoß gegen die Entrichtungspflicht). In Ausnahmen kommt es auch dazu, dass ein Steuerschaden dadurch entsteht, dass eine Steuererstattung ohne Grund gezahlt wird.

Wann liegt das Verschulden vor?

Das Verschulden liegt vor, wenn der Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Vertreter handelt vorsätzlich, wenn er die Pflichtverletzung bewusst herbeiführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreter in besonders hohem Maße sorgfaltswidrig handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt allerdings bereits die Verletzung steuerlicher Pflichten in den meisten Fällen dazu, dass der Vertreter grob fahrlässig gehandelt hat. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nur in wenigen Ausnahmefällen:

  • Beispiel: Wenn ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt oder das Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt hat, entfällt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
  • Gegenbeispiel: Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht aufgrund der fehlenden Kenntnis der steuerlichen Pflichten. Wenn Vertreter selbst keine Kenntnis haben, müssen Sie sich entweder selbst informieren oder Berater beauftragen.

Das Verschulden entfällt grundsätzlich auch nicht, wenn das Unternehmen kein Geld hat. Das Verschulden entfällt erst, wenn der Insolvenzantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Welchen Umfang hat die Haftung?

Die Haftung des Vertreters nach § 69 AO erfasst den gesamten Schaden, der dem Staat entstanden ist. Das bedeutet konkret, dass der Vertreter für alle nicht gezahlten Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen haftet. Für den Umfang der Haftung ist es ohne Bedeutung, ob der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Insgesamt haftet der Vertreter nach § 69 AO wie ein Bürge für die Steuerschulden des Vertretenen (z.B. der GmbH).

Wann droht die Inanspruchnahme durch die Finanzbehörde?

Die Inanspruchnahme durch das Finanzamt droht nur, wenn die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Vertretenen (z.B. gegenüber der GmbH) gescheitert ist. Der Finanzbehörde steht Ermessen zu hinsichtlich der Frage, ob und gegen welchen Vertreter die Behörde vorgeht. Für die Frage, ob die Finanzbehörde gegen einen Vertreter vorgeht, ist entscheidend, ob die Steuerforderung gegenüber der Gesellschaft durchgesetzt werden konnte. Wenn die Gesellschaft die Forderung begleicht, fehlt es schon an einem Schaden. Deshalb geht die Finanzbehörde grundsätzlich erst gegen Vertreter vor, wenn die Geltendmachung gegenüber der Finanzbehörde gescheitert ist.

FAQ

Die Haftung des Vertreters nach § 69 AO erfasst den gesamten Schaden, der entstanden ist. Das bedeutet, dass der Vertreter für alle nicht gezahlten Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen haftet.

Eine Haftung nach § 69 AO kommt in Betracht, wenn die Steuererklärung nicht vollständig, richtig oder rechtzeitig abgegeben wird (sog. Erklärungspflicht). Zum anderen kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, wenn fällige Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht rechtzeitig erfüllt werden (sog. Entrichtungspflicht).

§ 69 AO gilt nur für Vertreter. Wer genau als Vertreter zählt, hängt von der Rechtsform ab. Bei der GmbH sind die Geschäftsführer die Vertreter und bei dem Verein und der Aktiengesellschaft die Vorstände. Bei der GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH der Vertreter.

Diesen Beitrag teilen
Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

Weitere Beiträge

Neuigkeit

Urlaubsanspruch bei Insolvenz

Mehr erfahren
Neuigkeit

Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Mehr erfahren
Neuigkeit

Geschäftsführerdienstvertrag

Mehr erfahren
Neuigkeit

Tag-Along

Mehr erfahren
Neuigkeit

Drag-Along

Mehr erfahren
Neuigkeit

Sweet Equity

Mehr erfahren