Das Wichtigste in Kürze:
- Vertreter haften wie Bürgen für die Steuerschulden der Gesellschaft.
- Als Vertreter gelten insbesondere Geschäftsführer, Vorstände und persönlich haftende Gesellschafter.
- Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine Steuer nicht gezahlt wird oder eine Steuererklärung nicht abgegeben wird.
Wie sind die Voraussetzungen von § 69 AO?
Die Voraussetzung für die Haftung des § 69 AO ist, dass der Geschäftsleiter eine Pflicht verletzt hat und dadurch eine Steuer nicht festgesetzt oder erfüllt wurde. Vereinfacht gesprochen haften Geschäftsführer nach § 69 AO wie ein Bürge für die Steuern des Unternehmens. § 69 AO soll damit sicherstellen, dass Unternehmen ihre Steuern zahlen. Sollte ein Unternehmen die Steuern nicht zahlen können, stellt § 69 AO sicher, dass die Geschäftsleitung die Steuern zahlt.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Vertreter nach § 69 AO haften:
- Vertreter
- Pflichtverletzung
- Steuerschaden
- Verschulden
- Schaden
Wer ist Vertreter im Sinne des § 69 AO?
Die Haftung aus § 69 AO trifft ausschließlich Vertreter gem. §§ 34, 35 AO. Wer genau als Vertreter zählt, hängt von der Rechtsform ab. Bei der GmbH sind die Geschäftsführer die Vertreter und bei dem Verein und der Aktiengesellschaft die Vorstände. Bei der GmbH & Co. KG ist der Geschäftsführer der Komplementärs-GmbH der Vertreter. Ist ein Unternehmen insolvent, gilt der Insolvenzverwalter als Vertreter. Hintergrund ist, dass der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO gilt, sodass der Insolvenzverwalter insbesondere der Pflicht unterliegt, sicherzustellen, dass die Steuern bezahlt werden. Nicht als Vertreter gilt hingegen der vorläufige Insolvenzverwalter, der keine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hat (sog. schwacher Insolvenzverwalter), da er keine Steuerungsfunktion in dem Unternehmen übernimmt.
Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?
Es muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Für die Haftung nach § 69 AO liegt zum einen Pflichtverletzung vor, wenn die Steuererklärung nicht vollständig, richtig und / oder rechtzeitig abgegeben wird (sog. Erklärungspflicht). Zum anderen kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, wenn fällige Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht rechtzeitig erfüllt werden (sog. Entrichtungspflicht).
- Zeitlicher Umfang: Grundsätzlich haften Vertreter nur für Pflichtverletzungen während ihrer Zeit als Vertreter. Allerdings muss bei der Übernahme der Rolle als Vertreter auch überprüft werden, ob die steuerlichen Pflichten bisher erfüllt wurden. Etwaige Versäumnisse müssen nachgeholt werden, andernfalls liegt auch eine Pflichtverletzung des neuen Vertreters vor.
- Mittelvorsorge: Es gehört auch zu den Pflichten des Vertreters, ausreichend Mittel bereitzuhalten, um die Steuern bezahlen zu können. Aus § 15 Abs. 8 InsO folgt allerdings, dass keine Pflichtverletzung vorliegt, wenn die Steuern nach einem ordnungsgemäßen Insolvenzantrag nicht mehr bezahlt werden. Bei mehreren Vertretern, z.B. mehreren Geschäftsführern, ist die Aufgabenteilung möglich. Wenn nur ein Vertreter für die Steuern verantwortlich ist, haben die übrigen Vertreter „nur“ die Aufgabe, den verantwortlichen Vertreter zu überwachen.
Wann liegt ein Haftungsschaden vor?
Die Pflichtverletzung muss dazu führen, dass beim Staat ein Steuerschaden entstanden ist. Der Steuerschaden entsteht in der Regel dadurch, dass die Steuer entweder schon gar nicht festgesetzt wurde (bei einem Verstoß gegen die Erklärungspflicht) oder die Steuer nicht bezahlt wurde (bei Verstoß gegen die Entrichtungspflicht). In Ausnahmen kommt es auch dazu, dass ein Steuerschaden dadurch entsteht, dass eine Steuererstattung ohne Grund gezahlt wird.
Wann liegt das Verschulden vor?
Das Verschulden liegt vor, wenn der Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Vertreter handelt vorsätzlich, wenn er die Pflichtverletzung bewusst herbeiführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Vertreter in besonders hohem Maße sorgfaltswidrig handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt allerdings bereits die Verletzung steuerlicher Pflichten in den meisten Fällen dazu, dass der Vertreter grob fahrlässig gehandelt hat. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nur in wenigen Ausnahmefällen:
- Beispiel: Wenn ein Steuerberater, ein Rechtsanwalt oder das Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt hat, entfällt der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
- Gegenbeispiel: Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht aufgrund der fehlenden Kenntnis der steuerlichen Pflichten. Wenn Vertreter selbst keine Kenntnis haben, müssen Sie sich entweder selbst informieren oder Berater beauftragen.
Das Verschulden entfällt grundsätzlich auch nicht, wenn das Unternehmen kein Geld hat. Das Verschulden entfällt erst, wenn der Insolvenzantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
Welchen Umfang hat die Haftung?
Die Haftung des Vertreters nach § 69 AO erfasst den gesamten Schaden, der dem Staat entstanden ist. Das bedeutet konkret, dass der Vertreter für alle nicht gezahlten Steuern, Säumniszuschläge und Zinsen haftet. Für den Umfang der Haftung ist es ohne Bedeutung, ob der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Insgesamt haftet der Vertreter nach § 69 AO wie ein Bürge für die Steuerschulden des Vertretenen (z.B. der GmbH).
Wann droht die Inanspruchnahme durch die Finanzbehörde?
Die Inanspruchnahme durch das Finanzamt droht nur, wenn die Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Vertretenen (z.B. gegenüber der GmbH) gescheitert ist. Der Finanzbehörde steht Ermessen zu hinsichtlich der Frage, ob und gegen welchen Vertreter die Behörde vorgeht. Für die Frage, ob die Finanzbehörde gegen einen Vertreter vorgeht, ist entscheidend, ob die Steuerforderung gegenüber der Gesellschaft durchgesetzt werden konnte. Wenn die Gesellschaft die Forderung begleicht, fehlt es schon an einem Schaden. Deshalb geht die Finanzbehörde grundsätzlich erst gegen Vertreter vor, wenn die Geltendmachung gegenüber der Finanzbehörde gescheitert ist.