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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote: Missverständnisse – und was wirklich zählt

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Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin
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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind ein heißes Eisen – und dennoch kursieren viele Missverständnisse darüber, was wirklich gilt. Wie lang darf ein Wettbewerbsverbot sein? Muss es immer bezahlt werden? Und worauf kommt es bei Geschäftsführern und Arbeitnehmern an?

Hier sind die fünf größten Irrtümer – und was wirklich zählt:

Mythos 1: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollten lieber etwas kürzer als länger dauern.

  • Dies ist nicht uneingeschränkt richtig. Zwar können nachvertragliche Wettbewerbsverbote grds. nicht für einen längeren Zeitraum als 2 Jahre vereinbart werden.
  • Gerichte haben aber auch schon nachvertragliche Wettbewerbsverbote wegen ihrer besonders kurzen Laufzeit von nur 3 oder 6 Monaten für undurchsetzbar erklärt.
  • Grund: Bei kurzen Laufzeiten bestehen Zweifel daran, dass das Wettbewerbsverbot von einem berechtigten Interesse des Unternehmens gedeckt ist.
  • Je nach Länge der Produktzyklen im Unternehmen können aber auch kurze Wettbewerbsverbote durchsetzbar sein. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an.

Mythos 2: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote kosten immer Geld.

  • Auch das ist nicht uneingeschränkt richtig.
  • Für nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern ist immer eine Karenzentschädigung in Höhe von mind. 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen, wenn das Wettbewerbsverbot durchsetzbar sein soll.
  • Anders im Grundsatz bei Geschäftsführern und Vorständen: Der BGH hat im Jahr 2024 nochmals klargestellt, dass die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Geschäftsleitern nicht davon abhängt, dass eine Karenzentschädigung gezahlt wird. Entscheidend ist, dass das Wettbewerbsverbot von einem berechtigten Interesse des Unternehmens gedeckt und inhaltlich nicht zu weit gefasst ist.
  • Aber: Geschäftsführer können als Arbeitnehmer zu qualifizieren sein. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist in diesen Fällen nichtig.

Mythos 3: Je konkreter der sachliche und geografische Geltungsbereich bezeichnet werden, desto eher ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbots wirksam.

  • Tatsächlich sind konkrete Bezeichnungen im Zeitpunkt der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots oft gar nicht möglich, weil sich nicht absehen lässt, wer bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses – oft Jahre später – die relevanten Wettbewerber sein werden.
  • Bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Arbeitnehmern ist eine besonders konkrete Begrenzung des Wettbewerbsverbots auch nicht erforderlich:
  • Denn ein zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Arbeitnehmern wird von Gesetzes wegen auf den gerade noch zulässigen Teil reduziert.
  • Hier kann man das Wettbewerbsverbot gefahrlos großzügiger formulieren.

Mythos 4: Wenn ein Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist, ist es unheilbar nichtig.

  • Zu unterscheiden sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern einerseits und Geschäftsführern andererseits.
  • Ein zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Arbeitnehmern wird von Gesetzes wegen auf den gerade noch zulässigen Teil reduziert und ist insoweit durchsetzbar (geltungserhaltende Reduktion, s. Mythos 3).
  • Anders bei Wettbewerbsverboten mit Organmitgliedern: Sind diese geografisch oder sachlich zu weit gefasst, sind sie grds. unheilbar nichtig.
  • Eine geltungserhaltende Reduktion kommt bei Wettbewerbsverboten mit Geschäftsleitern ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Vereinbarung eine salvatorische Klausel enthält, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegt, weil der Geschäftsleiter auf die Gestaltung der Klausel Einfluss nehmen konnte.

Mythos 5: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern unterliegen strengeren Regeln als Wettbewerbsverbote mit Geschäftsleitern.

  • Das stimmt so nicht. Wettbewerbsverbote mit Geschäftsleitern unterliegen teilweise strengeren Regeln.
  • Ein Wettbewerbsverbot für Organmitglieder ist in der Regel unheilbar nichtig, wenn es räumlich und gegenständlich weiter als nötig gefasst ist (Mythos 4). Gegenüber Arbeitnehmern wird ein zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot auf das gerade noch zulässige Maß reduziert und bleibt insoweit für beide Seiten verbindlich (Mythos 3).
  • Anders bei der Karenzentschädigung: Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig – anders bei Geschäftsleitern (Mythos 2).
  • Gegenüber Geschäftsleitern besteht grds. die Möglichkeit, auf das Wettbewerbsverbot auch noch nach Ende des Anstellungsverhältnisses zu verzichten. Dies ist gegenüber Arbeitnehmern nicht der Fall.
  • Es ist also immer zu schauen, wer Adressat des Wettbewerbsverbots ist.
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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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