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Karenzentschädigung bei Eigenkündigung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer, sog. Eigenkündigung, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Karenzentschädigung.
  • Wenn der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt, hat er ein Wahlrecht, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einhalten und die Karenzentschädigung erhalten oder auf beides zu verzichten.
  • Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer die Wahl, das Wettbewerbsverbot einhalten und die Entschädigung erhalten oder keinem Wettbewerbsverbot zu unterliegen, aber auch keine Entschädigung erhalten.

Besteht der Anspruch auf Karenzentschädigung bei einer Eigenkündigung?

Bei einer Eigenkündigung, also einer ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers, besteht ein Anspruch auf die Karenzentschädigung. Hintergrund ist, dass die Karenzentschädigung das Ziel verfolgt, den Arbeitnehmer für die Zeit des Wettbewerbsverbots zu entschädigen. Während dieser Zeit kann der Arbeitnehmer nicht wirklich arbeiten. Um während dieser Zeit finanziell abgesichert zu sein, erhält er die Karenzentschädigung. Daran ändert es auch nichts, dass die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgt.

Besteht der Anspruch auf Karenzentschädigung auch bei einer Kündigung des Arbeitgebers?

Bei einer Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wahlrecht, ob er das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einhält und die Karenzentschädigung erhält oder auf die Karenzentschädigung verzichtet, dafür aber auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht einhalten muss. Hintergrund ist, dass es widersprüchlich wäre, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen würde, dieser dann aber nicht zu einem Konkurrenten gehen darf.

Ob der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot einhalten muss, ein Wahlrecht hat oder sogar der Arbeitgeber ein Wahlrecht hinsichtlich der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots hat, hängt davon ab, welche Partei aus welchem Grund den Arbeitsvertrag kündigt:

  • Ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Karenzentschädigung. Wenn ein Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers beendet wurde, ist es wirksam, sofern die übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.
  • Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers: Wenn der Arbeitnehmer außerordentlich kündigt, beispielsweise aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers, dann hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, er kann entweder das Wettbewerbsverbot einhalten und die Entschädigung erhalten oder er kann das Wettbewerbsverbot ignorieren, erhält allerdings auch keine Entschädigung.
  • Ordentliche Kündigung des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigt, dann hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, also das Wettbewerbsverbot einhalten und die Entschädigung bekommen oder das Wettbewerbsverbot ignorieren und keine Entschädigung bekommen. Dieses Wahlrecht besteht ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitgeber den Vertrag aus Gründen kündigt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. verhaltensbedingte Kündigung). In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob das Wettbewerbsverbot besteht und der Arbeitnehmer die Entschädigung erhält oder nicht.
  • Außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber den Vertrag außerordentlich kündigt, kann der Arbeitgeber ebenfalls auswählen, ob das Wettbewerbsverbot bestehen soll.

Ist eine Kündigung unwirksam, greift das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht. Stattdessen gilt das allgemeine Wettbewerbsverbot, welches bei wirksamen Arbeitsverträgen gilt.

FAQ

Eine Karenzentschädigung ist eine Geldzahlung, die Mitarbeiter erhalten, die aufgrund eines Wettbewerbsverbotes nicht arbeiten dürfen.

Eine Eigenkündigung liegt vor, wenn der der Mitarbeiter oder Geschäftsführer selbst kündigt.

Ob ein Wettbewerbsverbot bei einer außerordentlichen Kündigung besteht, hängt vom Grund der Kündigung ab und davon, wie sich die vertragstreue Seite verhält.

Bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, er kann entweder das Wettbewerbsverbot einhalten und die Entschädigung erhalten, oder auf das Wettbewerbsverbot verzichten.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass vertrauliches Wissen nicht direkt nach der Kündigung zur Konkurrenz abwandert.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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