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Betriebsübergang Unterrichtung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Verkäufer und der Erwerber müssen bei einem Betriebsübergang die betroffenen Mitarbeiter unterrichten.
  • Die Unterrichtung muss insbesondere die Auswirkungen des Betriebsübergangs für die jeweiligen Mitarbeiter darlegen.
  • Eine fehlerhafte Unterrichtung hat zur Konsequenz, dass die Widerspruchsfrist für Angestellte nicht anfängt zu laufen.

Was ist die Unterrichtung beim Betriebsübergang?

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer über den Betriebsübergang und die Folgen des Betriebsübergangs unterrichten. Der Betriebsübergang hat für betroffene Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen. Betroffene Arbeitnehmer wechseln insbesondere den Arbeitgeber, sofern Sie dem Übergang nicht widersprechen. Folgende Aspekte sind für die Unterrichtung im Rahmen eines Betriebsübergangs von Bedeutung:

  • Ziel: Die Unterrichtung verfolgt das Ziel, Angestellte über den Betriebsübergang vollumfänglich zu informieren. Die Unterrichtung soll Angestellte in die Lage versetzen, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob Sie dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen oder nicht.
  • Frist: Eine ordnungsgemäße Unterrichtung löst die Widerspruchsfrist aus. Arbeitnehmer haben einen Monat Zeit, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Die Monatsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen Unterrichtung. Erfolgt keine ordnungsgemäße Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen, sodass Angestellte dem Übergang auch noch nach Jahren widersprechen können, sofern keine Verwirkung eintritt.

Welchen Inhalt hat die Unterrichtung?

Die Unterrichtung über den Betriebsübergang soll den Angestellten die wesentlichen Informationen über den Betriebsübergang und die Folgen des Betriebsübergangs vermitteln. Dafür reicht es nicht aus, lediglich den Wortlaut des Gesetzes zu wiederholen. Vielmehr ist es erforderlich, neben dem Zeitpunkt und dem Grund für den Übergang auch die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs darzustellen.

Welche Angaben genau erforderlich sind, ist noch nicht geklärt. Folgende Informationen sollte die Unterrichtung enthalten:

  • Geschäftsangaben: Die Unterrichtung muss die grundlegenden Unternehmensangaben enthalten, z. B. die Firma, den Sitz, die gesetzlichen Vertreter, der Gegenstand des Betriebsübergangs und den Zeitpunkt.
  • Grund: Es muss der Grund für den Betriebsübergang angegeben werden, beispielsweise ein abgeschlossener Kaufvertrag, Pachtvertrag usw. Dazu müssen solche unternehmerischen Gründe angegeben werden, die im Falle eines Widerspruchs Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben. Droht etwa im Fall eines Widerspruchs eine betriebsbedingte Kündigung, muss die Unterrichtung die dafür relevanten Informationen enthalten.
  • Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen: Die Unterrichtung muss die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs darlegen. Zu den rechtlichen Auswirkungen gehört es etwa, den Übergang des Arbeitsverhältnisses darzulegen, aber auch die kündigungsrechtliche Situation darzustellen. Zu den wirtschaftlichen und sozialen Folgen gehören etwa die tarifvertraglichen Auswirkungen und die Besonderheiten bei Sozialplänen.

Wie erfolgt die Unterrichtung?

Die Unterrichtung über den Betriebsübergang muss in Textform erfolgen. Dazu muss erkennbar sein, welche Person die Erklärung abgegeben hat. Bei juristischen Personen muss auch die natürliche Person, welche die Erklärung abgibt (z. B. der Geschäftsführer) erkennbar sein. Folgende Aspekte sind bezüglich der Unterrichtung ebenfalls zu bedenken:

  • Speicherbar: Die Erklärung muss so abgegeben werden, dass sie gespeichert und aufbewahrt werden kann. Dafür reicht es aus, wenn die Unterrichtung per Mail erfolgt.
  • Einheitlich: Es ist üblich, dass Standardschreiben entworfen werden, die einheitlich an alle betroffenen Arbeitnehmer geschickt werden. Es ist insoweit allerdings wichtig, dass die Schreiben die jeweiligen Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse enthalten.
  • Zuständig: Für die Unterrichtung sind sowohl der Erwerber als auch der Verkäufer gemeinsam verantwortlich. Es reicht aus, wenn entweder der Erwerber oder der Verkäufer die Mitarbeiter unterrichtet. In der Praxis ist es üblich, dass sich der Erwerber und Verkäufer gemeinsam abstimmen.

Welche Folgen hat die Unterrichtung über den Betriebsübergang?

Die Unterrichtung der Angestellten über den Betriebsübergang löst die Widerspruchsfrist aus. Angestellte haben nach der ordnungsgemäßen Unterrichtung einen Monat Zeit, Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einzulegen. Widersprechen Angestellte dem Übergang, wird das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortgeführt. Allerdings kommt es häufig zur betriebsbedingten Kündigung, da der Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Eine fehlerhafte Unterrichtung löst die Widerspruchsfrist nicht aus. Entsprechend können Angestellte, die fehlerhaft oder nicht unterrichtet wurden, auch noch nach langer Zeit den Widerspruch erklären. Eine fehlerhafte Unterrichtung löst nur dann die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn die Fehler für die Willensbildung von Arbeitnehmern relevant sind. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Beitrag zum Widerspruch beim Betriebsübergang.

Was ist ein Betriebsübergang?

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil übernommen wird und der Erwerber den Betrieb fortführt. Zu einem Betriebsübergang kommt es, wenn im Rahmen eines Asset-Deals Betriebsvermögen von einem Erwerber übernommen wird. Grundsätzlich werden bei einem Asset-Deal nur die einzelnen Vermögensgegenstände erworben. Der Betriebsübergang führt jedoch dazu, dass auch die Arbeitsverhältnisse aller betroffenen Arbeitnehmer auf den Erwerber übergeben. Der Betriebsübergang ergibt sich aus § 613a BGB. Der Betriebsübergang hat zur Konsequenz, dass der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern eintritt, die zu dem Betrieb gehören, den der Erwerber übernommen hat.

FAQ

Die Unterrichtung über den Betriebsübergang soll den Angestellten die wesentlichen Informationen über den Betriebsübergang und die Folgen des Betriebsübergangs mitteilen.

Das Unterrichtungsschreiben muss insbesondere die wesentlichen Informationen enthalten und dem Angestellten so zugehen, dass er dieses speichern kann.

Die Pflicht, den Angestellten über den Betriebsübergang zu informieren, trifft sowohl den bisherigen Betriebsinhaber als auch den Erwerber.

Das Unterrichtungsschreiben soll insbesondere über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs unterrichten.

Wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht erfolgt, kann der Angestellte auch nach dem Betriebsübergang dem Betriebsübergang weiterhin widersprechen.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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