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Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zum Verhandlungsverfahren bei Vorrats-SEs – eigene Einordnung

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 16.05.2024 (Rs. C-706/22) entschieden, dass es nach europäischem Recht keine Verpflichtung gibt, ein Verhandlungsverfahren nachzuholen, wenn eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mangels Arbeitnehmern zunächst ohne Verhandlungsverfahren gegründet wurde. Laut europäischem Recht sei das Verhandlungsverfahren mit Arbeitnehmervertretern nur vor der Eintragung der SE ins Register durchzuführen, nicht jedoch danach.

Damit widerspricht der EuGH der Rechtsprechung einzelner nationaler Gerichte wie dem OLG Düsseldorf vom 30.03.2009 und der bisherigen überwiegenden Beratungspraxis.

Welche Auswirkungen hat das Urteil?

  • In der Vergangenheit gleichwohl geschlossene Beteiligungsvereinbarungen sind wirksam und gelten fort (es sei denn, die Parteien machen von einem vereinbarten Lösungsrecht Gebrauch).
  • Das Urteil entzieht Beteiligungsrechten, die nach erfolglosen Verhandlungen auf Basis der gesetzlichen Auffangregeln gewährt werden, die Grundlage.
  • Beteiligungsvereinbarungen dürfen weiterhin freiwillig geschlossen werden – in den meisten Fällen ist dies für beide Seiten vorteilhaft.

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