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Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn der Arbeitgeber kündigt oder der Arbeitnehmer wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers kündigt, kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufgehoben werden.
  • Vor Ende des Arbeitsvertrages kann der Arbeitgeber auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten.
  • Der Verzicht bzw. die Aufhebung sollten schriftlich und eindeutig erklärt werden.

Kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgehoben werden?

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jederzeit gemeinsam aufheben.

Es gibt auch mehrere Konstellationen, in denen entweder der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig beseitigen kann:

  • Außerordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigt, weil der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung begangen hat, kann der Arbeitnehmer das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufheben.
  • Außerordentliche Kündigung durch Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigt aufgrund einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das nachträgliche Wettbewerbsverbot einseitig aufzuheben (analog § 75 Abs. 1 HGB).
  • Ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich kündigt, hat der Arbeitnehmer das Recht, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufzuheben. Dieses Recht hat er ausnahmsweise nicht, wenn der Grund für die Kündigung in der Person des Arbeitnehmers liegt oder der Arbeitgeber bereits ist, das volle Gehalt während des Wettbewerbsverbots zu zahlen.

Die einseitige Möglichkeit zur Aufhebung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots besteht auch in Situationen, die sehr ähnlich sind zu den beschriebenen Kündigungen:

  • Aufhebungsvertrag: Wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, weil der Arbeitgeber den Vertrag sonst ordentlich gekündigt hätte, besteht für den Arbeitnehmer ebenfalls die Möglichkeit, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufzuheben.
  • Befristeter Vertrag: Bei einem befristeten Vertrag, der ausläuft und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, hat der Arbeitnehmer ebenfalls die Möglichkeit, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufzuheben.

Wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einseitig aufgehoben werden soll, ist folgendes Vorgehen erforderlich:

  • Schriftlich: Die Erklärung muss schriftlich erklärt werden.
  • Frist: Die Aufhebungserklärung muss innerhalb von einem Monat nach der Kündigung abgegeben werden.
  • Inhalt: In der Erklärung muss zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Person an die Erklärung nicht gebunden fühlt. Eine bestimmte Formulierung ist dafür nicht erforderlich.

Kann auf das das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet werden?

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten. Der Unterschied zur Aufhebung besteht darin, dass der Arbeitgeber unabhängig vom Grund der Kündigung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Voraus verzichtet.

  • Zeitpunkt: Die Möglichkeit zur Erklärung des Verzichts besteht jederzeit, § 75a HGB. Allerdings kann der Verzicht nur vor Beendigung des Vertrags erklärt werden. Das bedeutet allerdings auch, dass es möglich ist, den Verzicht nach der Erklärung der Kündigung, aber vor Beendigung des Vertrages zu erklären.
  • Kein Wettbewerbsverbot: Der Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hat zu Konsequenz, dass der Arbeitnehmer bzw. Geschäftsführer ab Ende des Vertrages keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
  • Entschädigung: Der Arbeitgeber wird ein Jahr nach der Erklärung des Verzichts von der Verpflichtung frei, eine Karenzentschädigung zu zahlen. Wenn ein Arbeitgeber am 2.1.2024 auf das Wettbewerbsverbot verzichtet und danach die Kündigung zum 30.6.2024 erklärt, hat der Arbeitgeber für 6 Monate einen Anspruch auf die Entschädigung (vom 1.7. bis zum 1.1.2025). Erst ab Anfang 2025 endet das eine Jahr seit dem Verzicht, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Befreiung von der Pflicht besteht, die Entschädigung zu zahlen.
  • Unwiderruflich: Der Verzicht auf das Wettbewerbsverbot ist unwiderruflich.
  • Ausnahme: Ausnahmsweise kann es unzulässig sein, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise gegenüber dem Arbeitnehmer den Eindruck vermittelt hat, nicht auf das Wettbewerbsverbot verzichten zu wollen und dieser auf die Aussage vertraut hat, kann der Verzicht unzulässig sein.

Wenn Sie als Arbeitgeber also keine Entschädigung zahlen möchten, sollten Sie ein Jahr, bevor der Vertrag enden soll, den Verzicht erklären.


Wenn Sie auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten möchten, sollten Sie die folgenden Aspekte beachten:

  • Vor der Beendigung: Sie können den Verzicht zwar auch noch nach der Kündigung erklären, aber nur bevor der Vertrag endet!
  • Eindeutige Formulierung: Formulieren Sie den Verzicht unmissverständlich, andernfalls droht die Unwirksamkeit.
  • Form: Der Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur erklärt werden.

Ist es möglich, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu kündigen?

Nach dem Ende des Arbeitsvertrages ist es nur ausnahmsweise möglich, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu kündigen. Nur bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, ist es möglich, von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zurückzutreten.

FAQ

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet es, nach dem Ende eines Vertrages für die Konkurrenz des ehemaligen Arbeitgebers tätig zu werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann durch eine gemeinsame Vereinbarung aufgehoben werden.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in vielen Fällen unwirksam, sodass sie nicht eingehalten werden müssen. Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam, kann es nur durch eine Vereinbarung aufgehoben werden.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten.

Es ist nur ausnahmsweise möglich, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu kündigen.

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Über die Autorin
Dr. Anne-Kathrin Bertke
Rechtsanwältin

Dr. Anne-Kathrin Bertke hat ihr Handwerk bei den renommiertesten Kanzleien ihres Fachs gelernt und dort in den letzten Jahren federführend hochkomplexe Mandate betreut. Diese Erfahrungen haben sie geprägt. Bei NEWHAVEN erwartet Mandanten exzellente und innovative Beratung.

Berufliche Laufbahn

  • Rechtsanwältin seit 2013, zunächst neun Jahre bei Freshfields, anschließend bei einer führenden Arbeitsrechts-Boutique (Tier One)
  • Secondment in die Personalabteilung von Novartis Deutschland während laufender Umstrukturierungen
  • Secondment in die Abteilung „Global Litigation Communications“ (konzernweite Krisenkommunikation) der Volkswagen AG
  • Fünfmonatige interne Untersuchung bei einem global agierenden Versicherungsunternehmen in der Schweiz

Akademische Laufbahn

  • Studium an der Bucerius Law School in Hamburg (LL.B. und Dr. jur.) und der University of Texas at Austin, USA, als Stipendiatin der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • Promotion bei Professor Dr. Matthias Jacobs (Bucerius Law School) zum Thema „Zur Zulässigkeit von Sympathiestreiks“
  • Referendariat am Hanseatischen Oberlandesgericht

Publikationen und Vorträge

Dr. Anne-Kathrin Bertke ist Referentin beim IfUS-Institut (Institut für Unternehmenssanierung und -entwicklung) in Heidelberg und leitet dort im Rahmen des „Zertifikatslehrgangs Restrukturierungs- und Sanierungsberater“ das Modul „Arbeitsrechtlichen Sanierungsmaßnahmen in der Krise“. Sie ist regelmäßig Referentin bei Fachtagungen, zuletzt beim Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (ZAAR) in München, bei der Tagung der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) und bei der Ortstagung des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, beim Praktikerkreis Betriebsverfassungsrecht und beim Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) und setzt in Veröffentlichungen Impulse zu zentralen Themen im Arbeitsrecht.

Jüngere Vorträge und Veröffentlichungen befassen sich u.a. mit den folgenden Themen:

  • Arbeitsrecht bei Restrukturierung und Insolvenz
  • Digitalisierung im Betrieb – Datenschutz und betriebliche Mitbestimmung
  • Compliance-Risiko Betriebsratsvergütung
  • Arbeitszeiterfassung
  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
  • Lieferketten-Compliance und Geschäftsgeheimnisschutz
  • Grenzüberschreitende Umwandlungen und Neues zur Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
  • Whistleblowing und Geschäftsleiter
  • Geschäftsleiterhaftung in der Pandemie
  • Betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz

Ehrenamtliches Engagement / Mitgliedschaften

  • Als Präsidentin des Alumni-Vereins der Bucerius Law School (Bucerius Alumni e.V.) leitet Dr. Anne-Kathrin Bertke eine Gemeinschaft von über 2.300 Mitgliedern und engagiert sich für den Austausch zwischen Wissenschaft und Praxis.
  • Weitere Mitgliedschaften (Auswahl)
    • Alumni der Studienstiftung e.V.
    • Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Hamburger Verein für Arbeitsrecht e.V.
    • Hamburgischer Anwaltverein

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