Das Mitbestimmungsrecht zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) liegt im Trend. Betriebsräte nutzen es verstärkt auch im Zusammenhang von Betriebsänderungen. Aber wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht?
- Können Betriebsräte etwa Neueinstellungen fordern?
- Können sie eine Mindestbesetzung von Teams zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft durchsetzen – oder umgekehrt Betriebsänderungen verhindern?
- Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beim betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement?
Antworten auf diese und andere Fragen gebe ich im BeckOGK, der nun online erschienen ist.